1. Juni 2022

Die Mitgliederversammlung der BG Freie findet am 12. Juni ab 14 Uhr in der Bavaria statt.

  • am         Sonntag 12. Juni 2022
  • von       14 Uhr bis ca. 17 Uhr
  • Ort         Bavariafilmplatz 7   82031 Grünwald
  • im          Gebäude 012, Raum „Ideenschmiede“

 

Eine Teilnahme per Webstream ist möglich. Bitte melden sie sich dazu bis spätestens Donnerstag, 09. Juni 2022 an:  bg-freie@vrff.de

Bitte beachtet: der Einlass zur virtuellen Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn man sich mit seinem korrekten Vor- und Zunamen anmeldet.



Gruppenbild des Treffens in Königswinter

25. Mai 2020

Der „Paradiesvogel“ unter den Betriebsgruppen der VRFF Die Mediengewerkschaft ist seit ihrer Gründung im Januar 2018 sicherlich die BG Freie Produktionswirtschaft (kurz: VRFF Freie). In dieser Betriebsgruppe sind diejenigen Film- und Fernsehschaffenden organisiert, die sich nicht in einem festen Angestelltenverhältnis mit einer Rundfunkanstalt befinden und auch nicht als sogenannte „Feste Freie“ dort tätig sind. Oft arbeiten die Mitglieder auch für Rundfunkanstalten in den Bereichen von Bis, allerdings auf Projektbasis bzw. für einzelne Produktionen.

Da diese Form der Arbeit doch ein wenig anders ist, als die Arbeitsformen, in denen ein Großteil der Mitglieder der VRFF tätig ist, haben sich der geschäftsführende Bundesvorstand und die Betriebsgruppe am letzten Wochenende zu einem erfolgreichen aber auch arbeitsaufwändigen zweitägigen Workshop im dbb-Forum Königswinter getroffen.



12. Juni 2022

 

Die VRFF BG Freie Produktionswirtschaft lädt die Mitglieder am Sonntag den 12. Juni 2022  von 14.00 bis 17.00 Uhr zur Mitgliederversammlung in der Bavaria Geiselgasteig ein.  (Gebäude 012 Raum Ideen Schmiede)

Die Mitglieder erhalten eine ausführliche Einladung per Mail, den Termin schon jetzt vormerken.



21. April 2022

Donnerstag 21.04.2022  von 19:00 bis 21:00 Uhr

Drehausfall - Fahrzeiten - AuswärtsdrehAnfahrtszeit - Shuttlezeit - Hotel als Wohnort?

zu diesen umfassenden Themen sind im letzten Brennpunkt einige wichtige Fragen unbeantwortet geblieben, die wir in diesem Brennpunkt 3 nochmal aufgreifen und besprechen möchten.
Denn im TV FFS vom 30.04.2021 – gültig seit 01.09.2021 - hat sich dazu einiges geändert

  • kann ein Hotel einfach als Wohnort deklariert werden – was sind die Folgen?
  • lassen sich finanzielle Einbußen - wenn ja wie - ausgleichen?
  • Kann ein temporäres Produktionsbüro einem Geschäftssitz gleichgesetzt oder als 1. Tätigkeitsstätte deklariert werden, wenn der Filmschaffende dort nie arbeiten wird?
  • wenn Anfahrts-und Shuttlezeiten (auch bis zu 20 km außerhalb der Wohnortgrenzen) nicht als Arbeitszeiten anerkannt werden – was kann man tun?

Wir wollen über Rechte, Pflichten und Konsequenzen für Filmschaffende und auch über Möglichkeiten einen Sachverhalt juristisch bewerten/prüfen zu lassen, mit Euch reden.

Unterstützt werden wir wieder von RA Stephan Korb, Fachanwalt für Arbeitsrecht.



28.04.2021 / VRFF-FP / CSNewsletter 2021.03

Der neue Newsletter ist da, und dies sind die Themen:

Diskurs:
Identitätspolitik
Kein Podium für Mehrheiten

Im Gespräch:
Gemeinsam blicken wir mit Filmschaffenden auf die tarifvertragslose Zeit in 2005 zurück.

Unter der Lupe:
Fortsetzung - das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und der Tarifvertrag (TV FFS) im direkten Vergleich



Pressemitteilung der VRFF Die Mediengewerkschaft (15.03.2021)

EuGH: Selbst Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft kann Arbeitszeit sein

„Ausweitung der Arbeitszeiten im TV FFS aufgrund fiktiver Bereitschaftszeiten offensichtlich rechtswidrig“

Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen in den Rechtssachen C-344/19 und C-580/19 erneut darauf hingewiesen, dass die Bereitschaftszeit eines Arbeitnehmers entweder als „Arbeitszeit“ oder als „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 einzustufen ist.

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ebenfalls hervor, dass eine Bereitschaftszeit automatisch als „Arbeitszeit“ einzustufen ist, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit verpflichtet ist, an seinem Arbeitsplatz, der nicht mit seiner Wohnung identisch ist, zu bleiben und sich dort seinem Arbeitgeber zur Verfügung zu halten.

Diese Situation ist bei Film- und Fernsehschaffenden stets gegeben, mit der Folge, dass deren  Bereitschaftszeiten durchwegs als Arbeitszeiten zu werten sind und daher gerade nicht dazu herangezogen werden können, eben jene Arbeitszeiten der Film- und Fernsehschaffenden im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz über 10 Stunden hinaus zu verlängern.



Neustarthilfe kann ab sofort beantragt werden

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige (incl. Künstler*innen, die nur kurzfristige Engagements haben) finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben:

Informationen zur Neustarthilfe für Soloselbständige

Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse:

Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.“



Mediengewerkschaft VRFF fordert Produzentenallianz zu Tarifverhandlungen auf

Fristgerecht hat die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft den aktuellen Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende aus dem Jahr 2018, der mit der Produzentenallianz abgeschlossen worden war, zum Dezember 2020 gekündigt.
Es stehen deshalb neue Tarifverhandlungen an, die noch vor Weihnachten beginnen sollen.
Die Mediengewerkschaft VRFF fordert die Produzentenallianz auf, mit ihr über einen neuen Manteltarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende zu verhandeln. Die Verhandlungen sollten zügig aufgenommen werden!

2018 wurde innerhalb der Mediengewerkschaft VRFF die Betriebsgruppe „Freie Produktionswirtschaft“ gegründet, die ausschließlich von Filmschaffenden für Filmschaffende geleitet wird. Mit ihr schlossen sieben Berufsverbände aus der Filmwirtschaft (Verband der Assistant Directors und RegieassistentInnen ADU, Bundesverband Filmschnitt BFS, Bundesverband Beleuchtung und Kamerabühne BVB, Bundesverband der Fernsehkameraleute BVFK, Berufsverband Kinematografie BVK, Interessenverband Deutscher Schauspieler IDS und der Verband der Berufsgruppen Szenenbild und Kostümbild VSK) Kooperationsverträge. Die Berufsverbände sehen die Interessen ihrer Mitglieder von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft nicht ausreichend vertreten. Zudem vertritt sie nur eine Minorität von Filmschaffenden, jedenfalls deutlich weniger als die nun auch von den Verbänden mandatierte VRFF BG Freie.



Bundeskanzleramt - Bild von KuyaAndy auf Pixabay

München, 21.04.2020

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
sehr geehrter Herr Bundesminister Hubertus Heil,

Filmschaffende brauchen Hilfe, die bei ihnen ankommt.

Filmschaffende sind in der Regel auf Produktionsdauer Beschäftigte. lhre Beschäftigungs- verhältnisse dauern meist nur wenige Wochen an, manchmal auch nur einige oder einzelne Tage.

  a. Die Vorteile der Kurzarbeiterregelungen kommen bei ihnen nicht an:

Viele Festangestellte profitieren von den Regelungen zur Kurzarbeit – Filmschaffende aber in den wenigsten Fällen, da Kurzarbeit grundsätzlich nur für sich in Vorbereitung befindende oder laufende Produktionen in Frage kommt. Das traf Mitte März aber erst auf wenige Produktionen zu. In diesen Fällen wird Kurzarbeit – wenn überhaupt – nur für die Restlaufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses angeordnet oder angeboten. Nach Ablauf der Kurzarbeit sind Filmschaffende also nicht weiterhin in Beschäftigung, sondern arbeitslos.

  b. Filmschaffende haben überwiegend keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) :



18.03.2020 / VRFF / RKW:

Viele Mitglieder und auch Nicht-Mitglieder aus den Bereichen der Filmproduktion melden sich derzeit bei uns. Wir bitten Euch, Euren Informationsbedarf zunächst über die unten stehenden Informationen oder Verweise zu Informationen zu decken, da wir laufend neue Informationen erhalten und unzählige Anfragen beantworten müssen. Dennoch versuchen wir, auch Zeit für die Beantwortung konkreter Anfragen zu finden. Leider ist dies aber nicht immer so schnell möglich, wie wir selbst das gerne hätten. Wir bedanken uns für Euer Verständnis:

Finanzielle Soforthilfen (Bayern)

Handlungsleitfaden Bayern Kreativ (wird aktualisiert)

Unsere Partnerverbände BVK und BVFK haben Sonderseiten mit vielen Infos eingerichtet

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Arbeitsrechtliche Auswirkungen

Kündigung von Dienstverträgen

Kündigung von Werksverträgen