Brandbrief an Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Bundeskanzleramt - Bild von KuyaAndy auf Pixabay

München, 21.04.2020

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,
sehr geehrter Herr Bundesminister Hubertus Heil,

Filmschaffende brauchen Hilfe, die bei ihnen ankommt.

Filmschaffende sind in der Regel auf Produktionsdauer Beschäftigte. lhre Beschäftigungs- verhältnisse dauern meist nur wenige Wochen an, manchmal auch nur einige oder einzelne Tage.

  a. Die Vorteile der Kurzarbeiterregelungen kommen bei ihnen nicht an:

Viele Festangestellte profitieren von den Regelungen zur Kurzarbeit – Filmschaffende aber in den wenigsten Fällen, da Kurzarbeit grundsätzlich nur für sich in Vorbereitung befindende oder laufende Produktionen in Frage kommt. Das traf Mitte März aber erst auf wenige Produktionen zu. In diesen Fällen wird Kurzarbeit – wenn überhaupt – nur für die Restlaufzeit des befristeten Beschäftigungsverhältnisses angeordnet oder angeboten. Nach Ablauf der Kurzarbeit sind Filmschaffende also nicht weiterhin in Beschäftigung, sondern arbeitslos.

  b. Filmschaffende haben überwiegend keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (mehr) :

Viele Filmschaffende haben ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 (sofern sie einen solchen überhaupt erarbeiten konnten) bereits über die Wintermonate verbraucht, da während dieser Zeit sehr viel weniger Dreharbeiten stattfinden. Aufgrund der Beschränkungen und daraus folgenden Drehstopps können die Filmschaffenden auch keine neuen Ansprüche erwerben.

  c. Filmschaffende verlieren den Sozialversicherungsschutz:

Ohne Beschäftigung und ohne Anspruch auf ALG 1 verlieren Filmschaffende schnell den dringend benötigten Sozialversicherungsschutz und insbesondere den Krankenversicherungsschutz.

  d. Filmschaffende können in der Regel keine Soforthilfen erhalten:

Die Soforthilfen beziehen sich regelmäßig auf Unternehmen und Selbständige (mit Betrieb bzw. Arbeitsstätte), auch bei Freiberuflern. Filmschaffende sind aber überwiegend tageweise oder auf Produktionsdauer beschäftigt. Und selbst wenn sie als selbständige Freiberufler tätig sind, mangelt es ihnen zumeist an einem eigenen Betrieb bzw. eigener Arbeitsstätte.

Wir bitten Sie daher eindringlich, die folgenden Maßnahmen unverzüglich umzusetzen:

 

  1. Alle ab dem 1. Februar 2020 bestehenden Ansprüche auf Arbeitslosengeld 1 werden pauschal um zunächst drei Monate verlängert.
     
  2. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bleibt analog § 190 SGB V zunächst bis zu drei Monate nach dem letzten Beschäftigungstag (beitragsfrei) erhalten.
     
  3. Auch tageweise und auf Produktionsdauer Beschäftigte haben – wie selbständig tätige Freiberufler – Anspruch auf die Soforthilfen des Bundes und der Länder.

 

Folgende Berufsverbände schließen sich der Forderung der BG Freie/VRFF an:

Assistant Directors Union e.V. • Verband der Berufsgruppen Szenenbild und Kostümbild e.V. Bundesverband Filmschnitt Editor e.V. • Bundesverband der Fernsehkameraleute e.V. Berufsverband Kinematografie e.V. • Interessenverband Deutscher Schauspieler e.V.