ver.di - TV FFS: TZ 5.4 - Mehrarbeit

5.4.0.
Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass in die werktägliche Arbeitszeit des an einer Film- oder Fernsehproduktion mitwirkenden Film- oder Fernsehschaffenden regelmäßig und in erheblichen Umfang bezahlte Arbeitsbereitschaft im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1a Arbeitszeitgesetz fällt. Dabei ist weiterhin davon auszugehen, dass bei einer Tageshöchstarbeitszeit im Sinne der TZ 5.2.5. mindestens 3 Stunden Arbeitsbereitschaft anfallen. Bei kürzeren Arbeitszeiten kann ggf. weniger Arbeitsbereitschaft anfallen. Mit der Zeitkontenregelung für die genannten Film- und Fernsehschaffenden ist davon auszugehen, dass deren Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Beschäftigungszeitraum beziehungsweise im Durchschnitt von 12 Kalendermonaten nicht überschreitet.

5.4.1.
Mehrarbeit ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig. Sie muss vom Produzenten oder dessen Beauftragten angeordnet sein. Überschreitet sie an einem Arbeitstag die 12. Arbeitsstunde, bedarf sie der Zustimmung des/der Filmschaffenden. Mehrarbeit ist bei Verträgen mit verminderter Wochengage nach TZ 5.3.3 die Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden gemäß TZ 5.2.1.

5.4.2.
Der Produzent oder dessen Beauftragter sind für die Anordnung und schriftliche Fixierung der Mehrarbeitsstunden bzw. -tage sowie der -vergütungen verantwortlich.

5.4.2.1.
Für die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit und darauf fällige Zuschläge wird ein Zeitkonto geführt und ist nach dem in der Anlage Zeitkonto erläuterten Modell geregelt.

5.4.2.2.
Mehrarbeit über 10 Stunden pro Tag ist vom Arbeitgeber fortlaufend gesondert unter Ausweis der geleisteten Tagesarbeitszeit zu erfassen. Die entsprechende Aufzeichnung wird dem/der Arbeitnehmer/in mit der monatlichen Abrechnung auf Verlangen ausgehändigt. Weitergehende arbeitsrechtliche Auskunftsansprüche bleiben unberührt.

5.4.3.
Mehrarbeit bei Wochengagenverträgen gemäß TZ 5.3.1

5.4.3.1.
Angeordnete Arbeit, die im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die 12. Stunde pro Tag (tägliche Mehrarbeit) oder über die 50. Stunde bzw. den 5. Tag pro Woche (wöchentliche Mehrarbeit) hinausgeht ist ebenso wie die Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche Mehrarbeit. Sie ist zusätzlich zur zeitanteiligen Gage mit Zuschlägen gemäß TZ 5.4.3.2 oder 5.4.3.3 abzugelten.

5.4.3.2.
Wöchentliche Mehrarbeit: Für jede angefangene, über die 50. Wochenarbeitsstunde hinausgehende Stunde betragen die Mehrarbeitszuschläge für die 51. bis zur 60. Stunde 25 %, für jede weitere, darüber hinausgehende Stunde 50%.

5.4.3.3.
Tägliche Mehrarbeit: Fallen unabhängig von der vorstehenden Regelung an einem Tag – sofern gesetzlich zulässig – mehr als 12 Stunden Arbeitszeit an, so beträgt der Mehrarbeitszuschlag für die 13. Stunde 60 %, für jede weitere 100 %. Diese Mehrarbeitsstunden werden bei der Berechnung der wöchentlichen Mehrarbeit nach Textziffer 5.4.3.2 nicht mehr berücksichtigt.

5.4.3.4.
Arbeit am 6. und 7. Tag der Kalenderwoche wird wie wöchentliche Mehrarbeit nach TZ 5.4.3.2 berechnet und abgegolten.

5.4.4.
Mehrarbeit bei Verträgen mit verminderter Wochengage gemäß TZ 5.3.3

5.4.4.1.
Im Fall eines Vertrages mit verminderter Wochengage gem. TZ 5.3.3 ist jede auf Anordnung geleistete Arbeit über die 8. Stunde pro Tag hinaus Mehrarbeit. Gleiches gilt für die Arbeit am 6. und 7. Tag.

5.4.4.2.
Die Abgeltung für Mehrarbeit für die 41. bis 50. Wochenstunde an den Tagen von Montag bis Freitag beträgt zusätzlich zur zeitanteiligen Gage 25%; für darüberhinausgehende Mehrarbeit gilt TZ 5.4.3.2 entsprechend.