ver.di - TV FFS: TZ 5.2 - Arbeitszeit

5.2.1.
Die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die gleichmäßig auf die Wochentage Montag bis Freitag zu verteilen sind.

5.2.2.
Die Arbeitszeit rechnet sich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Produzent oder dessen Beauftragter den/die Filmschaffende/n bestellt haben, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Einsatzes. Angeordnete oder disponierte Dienstfahrten gelten als Arbeitszeit.

5.2.3.
Als Arbeitszeit gelten außer der Proben-und Drehzeit am Set auch die Zeit für die Vorbereitungs-, Bearbeitungs-und Abwicklungstätigkeiten der/des Filmschaffenden, die er/sie auf Veranlassung des Produzenten oder deren/dessen Beauftragten in Erfüllung seiner vereinbarten Tätigkeit zu leisten hat.

5.2.4.
Jeder angefangene Arbeitstag, auch wenn er sich über zwei Kalendertage erstreckt, wird mit mindestens 8 Stunden berechnet.

5.2.5.
Tageshöchstarbeitszeit

5.2.5.1.
Die Planung und tägliche Dauer der Drehzeit ist so einzurichten, dass für alle Filmschaffenden am Drehtag und Drehort, eine tägliche Höchstarbeitszeit von 12 Stunden gemäß den folgenden Bestimmungen eingehalten werden kann.

5.2.5.2.
Die maximale Tageshöchstarbeitszeit darf nur in hochfrequenten Fernseh-Serien-Produktionen und nur an einem Tag jeder Kalenderwoche im gesamten Produktionszeitraums von 12 auf 13 Stunden verlängert werden.

5.2.5.3.
Die maximale Tageshöchstarbeitszeit von 12 Stunden bzw. 13 Stunden im Falle von TZ 5.2.5.2. darf nur in den folgenden Ausnahmesituationen an einzelnen Tagen und mit Zustimmung der/des Filmschaffenden überschritten werden, diese Ausnahmesituationen sind:
a. zeitlich aufgrund Drittentscheidung eingeschränkte Motivverfügbarkeit,
b. erheblich erhöhter organisatorischer Aufwand bei Massenszenen, zum Beispiel in historischen Kostümfilmen, oder in vergleichbaren außergewöhnlichen Fällen,
c. höhere Gewalt oder
d. nicht planbare Ereignisse, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Produzenten verursacht wurden.

5.2.5.4.
Bei Überschreitung von 13 Stunden täglicher Arbeitszeit verlängert sich die direkt anschließende gesetzliche Mindest-Ruhezeit von 11 Stunden (gem. TZ 5.9.1 und 5.9.2.) auf tarifvertraglich 12 Stunden.

5.2.5.5.
Hinsichtlich der Pausen gilt TZ. 5.8.2.