ver.di - TV FFS: TZ 5.8 - Pausen

5.8.1
Dem/der Filmschaffenden steht bei einer Arbeitszeit bis zu 8 Stunden eine Pause zu, die in der Regel zwischen der 4. und 5. Arbeitsstunde liegen soll, jedenfalls darf länger als sechs Stunden nicht ohne Pause gearbeitet werden. Die Pausenlänge ist so zu bemessen, dass die/der Filmschaffende ausreichend Gelegenheit hat, eine warme Mahlzeit einzunehmen, sie muss mindestens 45 Minuten betragen. Aus zwingenden produktionstechnischen Gründen kann im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes die Pause verlegt werden.

5.8.2
Bei verlängerten Arbeitszeiten ist bei Überschreitung von 12 Stunden Arbeitszeit eine weitere Pause von 30 Minuten zu gewähren.

5.8.3
Die Pausen rechnen bis zur Dauer von 1 Stunde und 15 Minuten nicht zur Arbeitszeit.