ver.di - TV FFS: TZ 5.6 - Arbeit an Sonn-und Feiertagen

5.6.1.
Sonn-und Feiertagsarbeit im Sinne der TZ 5.6.3. ist die Arbeit, die an diesen Tagen zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistet wird, auch dann wenn der Arbeitstag an einem vorhergehenden Kalendertag begonnen hat. Feiertage sind die gesetzlichen Feiertage am Arbeitsort, zusätzlich Ostersonntag, Pfingstsonntag sowie HI. Abend und Silvester; die beiden letzteren jeweils ab 12.00 Uhr mittags.

5.6.2.
Für jeden Sonntag, an dem gearbeitet wurde, ist als Ausgleich an einem Werktag ein bezahlter Ruhetag zu gewähren, dies gilt ebenso für die Feiertage Weihnachten, Ostern, Pfingsten, 3. Oktober und 1. Mai, wenn an diesen gearbeitet wurde. Kann dieser Ruhetag nicht gewährt werden, so ist ein zusätzlicher bezahlter Urlaubstag zu gewähren. Sofern sich der Arbeitstag über zwei Kalendertage erstreckt, ist ein bezahlter Ruhetag nur dann zu gewähren, wenn mehr als vier Stunden auf den Sonn oder Feiertag entfallen.

5.6.3.
Für die Arbeit an Sonntagen wird zusätzlich zur zeitanteiligen Gage ein Zuschlag von 50 %, an gesetzlichen Feiertagen von 100 % gezahlt. Sofern es sich um einen Sonntag oder die Feiertage Heilige Drei Könige, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt oder Allerheiligen innerhalb der Phase des 1. bis 5. Produktionstages einer Kalenderwoche handelt (versetzter Dreh), wird kein Zuschlag gezahlt, unbeschadet bleibt der Anspruch auf einen bezahlten Ruhetag gem. 5.6.2. Sofern sich ein Arbeitstag über zwei Kalendertage erstreckt werden die Zuschläge für den ganzen Tag nur dann gewährt, wenn mehr als vier Stunden auf den Sonn- oder Feiertag entfallen, ansonsten werden sie zeitanteilig vergütet.