ver.di - TV FFS: TZ 14 - Urlaub

14.1.
Der/dem Filmschaffenden steht pro 7 zusammenhängender Tage der Vertragszeit ein halber Urlaubstag zu. Bei der Anrechnung von Bruchteilen von Urlaubstagen gilt die Regelung des Bundesurlaubsgesetzes (§ 5 Abs. 2). Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens 1/2 Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

14.2.
Urlaub ist grundsätzlich innerhalb der Vertragszeit und vorrangig zusammenhängend zu gewähren und zu genehmigen. Sofern die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub durchgeführt werden konnte, wird er abgegolten. Eine pauschale Abgeltung mit der Wochengage ist unzulässig, sie hat gesondert zu erfolgen.

14.3.
Die Höhe des für die Urlaubstage zu zahlenden Urlaubsentgeltes berechnet sich nach der gegebenenfalls unmittelbaren oder umgerechneten Tagesgage.

14.4.
Eine Abgeltung des Urlaubs durch Zahlung statt bezahlter Freizeit ist nur statthaft, wenn die Tätigkeit endet, ohne dass der Urlaub wegen einer Anschlussbeschäftigung der/des Filmschaffenden gewährt werden konnte. Die Höhe der Urlaubsabgeltung entspricht dem entgangenen Urlaubsentgelt.

14.5.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vorstehenden nicht günstiger für den Filmschaffenden sind.